Unwirksamkeit Betriebsratsbeschluss – Hat ein verfahrensfehlerhafter Betriebsratsbeschluss zwingend die Unwirksamkeit zur Folge?
Diese Frage beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. Und interessanterweise haben die höchsten Richter teilweise innerhalb des selbend Gerichts immernoch unterschiedliche Auffassungen zu bestimmten Fragen.
So beim Thema Unwirksamkeit Betriebsratsbeschluss wegen Verfahrensfehlerhaftigkeit.
Hier der Originaltext der Pressemitteilung:
Pressemitteilung Nr. 44/13
Verfahrensfehlerhafter Betriebsratsbeschluss
Der Erste Senat möchte die Auffassung vertreten, dass die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses führt, wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass in dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Siebten Senats (10. Oktober 2007 – 7 ABR 51/06 -; 28. Oktober 1992 – 7 ABR 14/92 -) ab. Der Erste Senat fragt deshalb nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Siebte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 9. Juli 2013 – 1 ABR 2/13 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss vom 17. September 2012 – 6 TaBV 109/11 –
Unwirksamkeit Betriebsratsbeschluss nicht ZIel des Gesetzes
Fazit: Im Ergebnis hat das Betriebsverfassungsgesetz nicht die Aufgabe, unwirksame Beschlüsse zu erwirken, sondern ist ein Rahmen, um wirksame Beschlüsse zu erleichtern. Die Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen wegen Verfahrensfehlern istt dabei trotzdem in Einzelfällen möglich.
Gefunden und geschrieben von
Kanzlei für Arbeitsrecht
Pia Alexa Becker
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Montenstr. 9
80639 München
Tel: 089 – 32 60 64 48
Fax: 089 – 32 60 64 49
E-Mail: info@fachanwaeltin-becker.de