Die Vereinbarung und der Einsatz von Mitarbeitern in Teilzeit während der Elternzeit, die vor der Elternzeit vollbeschäftigt waren, ist gem. §§ 99, 100 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
LAG Köln, Urteil vom 18.04.2012 – 3 TaBV 92/11
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Axel Pöppel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg Barmbek
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