Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen.
Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei fünf bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1.000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.
Leiharbeitnehmer zählen auch bei der Betriebsgröße mit
Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der 7. Senat des BAG entschieden, dass die in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzählen. Dies folge aus Sinn und Zweck der Schwellenwerte und der dahingehenden Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls komme es ab einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern auch nicht auf die Wahlberechtigung an.
Damit zählen Leiharbeitnehmer neben dem Kündigungsschutz auch bei der Betriebsgröße in Fragen der Betriebsratswahl mit.
BAG, Beschluss vom 13.03.2013 – 7 ABR 69/11 (Pressemitteilung des BAG Nr. 18/13)

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