Zählen unsere Kollegen auf 400 Euro Basis auch mit bei der Betriebsratswahl? Dürfen die wählen oder sogar für den Betriebsrat kandidieren?
Diese und ähnliche Fragen bekomme ich immer wieder auf Betriebsratsschulungen gestellt.
Und die Frage ist absolut berechtigt. Denn im Arbeitsrecht wird unterschiedlich gezählt.
- In § 23 Kündigungsschutzgesetz ist geregelt, dass alle Mitarbeiter bis 20 Stunden mit 0,5, alle über 20 bis 30 Stunden in der Woche mit 0,75 und alle über 30 Stunden in der Woche mit 1,0 gezählt werden.
- Gemäß § 9 Betriebsverfassungsgesetz zählen schlicht die Mitarbeiter. Also nach “Köpfen”.
Das führt zu unterschiedlichen Ergebnissen … eine Firma mit
- 3 Vollzeitkräften 40 Stunden
- 2 Teilzeitkräften 30 Stunden
- 10 Teilzeitkräften bis zu 20 Stunden
hat nach dem Kündigungsschutzgesetz 9,5 Mitarbeiter und das KSchG findet keine Anwendung (!); nach dem BetrVG sind das schlicht 15 Mitarbeiter.
Nach dem BetrVG zählen aber auch Leiharbeiter (Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung) und unter Umständen sogar Freiberufler bei der Zahl der Angestellten mit und sind aktiv wahlberechtigt.
Gefunden und geschrieben von
Axel Pöppel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg Barmbek
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Axel Pöppel
Rechtsanwalt
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