Der Betriebsrat ist berechtigt, die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung eines Leiharbeitnehmers zu verweigern, wenn die Stelle nicht gem. § 93 BetrVG zuvor im Betrieb ausgeschrieben wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Einsatz nur vorübergehend erfolgen soll.
BAG 01.02.2011 – 1 ABR 79/09
Geschrieben von Christian Hundertmark, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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