Ein Arbeitgeber hatte rechtswidrig auf das Laufwerk eines durch den Betriebsrat genutzten Computers zugegriffen und war deshalb durch das Arbeitsgericht zur künftigen Unterlassung verurteilt worden.
Der Betriebsrat selbst versuchte nun gerichtlich durchzusetzen, dass ihm der Arbeitgeber die sogenannten Protokolldateien zugänglich machen würde. Auf diese Weise wollte der Betriebsrat ermitteln, auf welche Weise und von wem unerlaubte Zugriffe ausgeführt worden seien.
Das Arbeitsgericht sah aber keinen Anspruch auf Einsicht, da der unberechtigte Zugriff bereits feststehe. Weitergehende Informationsrechte habe der Betriebsrat nicht.
Quelle: Arbeitsgericht Wesel, 22.11.2011, Az: 5 BV 17/11
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Rechtsanwalt Nils von Bergner, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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